ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1. Geltungsbereich

1.1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, soweit nicht die Vertragsparteien ausdrücklich und schriftlich Abweichendes vereinbart haben, für alle von dem Verkäufer mit dem Käufer abgeschlossenen Liefer- und Kaufverträge. Abweichende Geschäftsbedingungen des Käufers gelten nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Verkäufers.

1.2. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen behalten auch dann ihre Gültigkeit, wenn einzelne Teile daraus aus irgendwelchen Gründen ihre Wirksamkeit verlieren sollten.

1.3. Allfällige Abweichungen von den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers in den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers oder eines Dritten haben für den Verkäufer keine Gültigkeit, auch dann nicht, wenn der Verkäufer nicht ausdrücklich widersprochen hat oder im Einzelfall bereits Erfüllungshandlungen gesetzt hat.

2. Angebote und Aufträge

2.1. Soweit nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart wurde, sind sämtliche Angebote des Verkäufers freibleibend. An den Verkäufer erteilte Aufträge erhalten erst durch schriftliche Bestätigung des Verkäufers Gültigkeit. Jegliche Abänderung, Ergänzung oder Auflösung getroffener Vereinbarungen bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.

2.2. Die zum Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Angaben über Eigenschaften, Gewicht, Maße, Fassungsvermögen, Preise und ähnliche Spezifikationen werden nur insoweit Vertragsinhalt, als sie in den von dem Verkäufer verwendeten Katalogen, Rundschreiben, Prospekten, Anzeigen, Abbildungen und Preislisten im Geschäftsverkehr verwendet werden. An sämtlichen Unterlagen behält sich der Verkäufer Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne schriftliche Zustimmungen des Verkäufers nicht zugänglich gemacht werden.

2.3. Sollten auf Käuferseite Umstände auftreten, welche eine klaglose Übernahme oder Bezahlung der bestellten Ware gefährden oder sollte zumindest ein solcher Anschein bestehen, steht es dem Verkäufer frei, auch bereits bestätigte Aufträge zu stornieren oder deren Erfüllung bis zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Übernahme und Bezahlung aufzuschieben. In solchen Fällen kann ein Lieferverzug des Verkäufers nicht entstehen.

3. Preise und Zahlungsbedingungen

3.1. Es gilt die aktuelle Preisliste des Verkäufers und verstehen sich diese Preise ab Werk, inklusive Umsatzsteuer.

3.2. Ungeachtet dessen, behält sich der Verkäufer das Recht vor, fixierte Preise zu erhöhen, wenn Kostensteigerungen allgemeiner , wie z.B. Lohnerhöhungen, Preissteigerungen für Roh- und Hilfsstoffe, Anhebung und Einführung von Steuern, Erhöhung der Transportkosten, der Entsorgungs- und Verwertungskosten, Valutaänderungen oder ähnliches, stattfinden.

3.3. Rechnungen sind mangels anderslautender Vereinbarung NETTO ohne Abzug ab Rechnungsdatum sofort fällig.

3.4. Eine Aufrechnung mit von dem Verkäufer bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Käufers ist nicht zulässig. Dasselbe gilt für die Geltendmachung eines Zurückbehalterechtes seitens des Käufers.

3.5. Wechsel und Schecks, werden nur erfüllungshalber angenommen. Eine Bezahlung mittels Wechsel bedarf besonderer Vereinbarung. Zinsen und Kosten für die Diskontierung oder die Einziehung von Wechseln und Schecks gehen zu Lasten des Käufers.

3.6. Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen durch Umstände, welche auf verminderte Kreditfähigkeit des Käufers hindeuten und dem Verkäufer erst nach Abschluss des Vertrages bekannt werden, hat die sofortige Fälligkeit aller Forderungen auch im Falle einer Stundung zur Folge. Sollten in diesem Falle Wechsel noch nicht eingelöst sein, so hat der Verkäufer dennoch sofortigen Anspruch auf Bezahlung.

3.7. Änderungen in der Beurteilung der Kreditwürdigkeit des Käufers, z.B. Überschreitung eines bestimmten Zahlungszieles, schleppende Zahlungsweise, Eingang ungünstiger Auskünfte usw. berechtigen den Verkäufer, Sicherstellung oder Vorausleistung der Zahlung vor Leistungserstellung zu verlangen, auch wenn dies nicht zunächst vereinbart war.

4. Zahlungsverzug

4.1. Zahlungen gelten als geleistet, wenn die Gutschriftanzeige des Geldinstitutes beim Verkäufer vorliegt. Bei Überschreitungen der Zahlungsfrist kommt der Käufer ohne Mahnung in Verzug.

4.2. Ist der Käufer mit der vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung im Verzug, unter Berücksichtigung eines Respiro von 5 Tagen, steht dem Verkäufer das Recht zu,die Erfüllung der eigenen Verpflichtungen bis zur Bewirkung der rückständigen Zahlungen oder sonstigen Leistungen aufzuschieben;eine angemessene Verlängerung der vereinbarten Lieferfrist in Anspruch zu nehmen;vorbehaltlich der Geltendmachung eines größeren tatsächlichen Verzugsschadens ab Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von 6 % über dem jeweils geltenden Diskontsatz der Österreichischen Nationalbank, jedenfalls aber zumindest 14 % p.a. in Rechnung zu stellen; undbei Nichteinhaltung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten; dies bei Wahrung sämtlicher Ansprüche aufgrund des Verzuges.

4.3. Für den Fall des Zahlungsverzugs verpflichtet sich der Käufer, alle dem Verkäufer daraus entstandenen Kosten, Spesen und Barauslagen, insbesondere vorprozessuale Kosten eines Gläubigerschutzverbandes, Inkassobüros oder Rechtsanwaltes, sowie sonstige Kosten, Spesen und Barauslagen – aus welchem Titel auch immer resultierend – zu ersetzen.

5. Gefahrenübergang

5.1. Wenn nichts anderes vereinbart ist, gilt die Ware „Ab Werk“ (EXW) verkauft. Der Verkäufer liefert unversichert und unverzollt ab Werk. Teillieferungen sind, wenn nichts anders vereinbart wurde, zulässig.

5.2. Im Übrigen gelten die INCOTERMS in der am Tage des Vertragsabschlusses gültigen Fassung.

5.3. Über schriftlichen bekannt zu gebenden Wunsch des Käufers wird die Sendung auf seine Kosten transportversichert.

6. Lieferung

6.1. Als Lieferzeit gilt der Zeitraum zwischen dem Datum der Auftragsbestätigung und jenem der Bekanntgabe der Lieferbereitschaft an den Käufer.

6.2. Alle Angaben über Lieferzeit sind unverbindlich.

6.3. Bei Annahmeverzug des Käufers ist der Verkäufer berechtigt, nach freier Wahl die nicht abgenommene Ware bei sich oder in einem anderen Lagerhaus jeweils auf Kosten des Käufers einzulagern.

6.4. Bei höherer Gewalt, wie z. B. Naturkatastrophen, Betriebsstörungen, Verkehrsbehinderungen, Streik, Aussperrung, Maßnahmen der öffentlichen Hand und ähnlichem ist der Verkäufer von der Einhaltung seiner Lieferverpflichtung entbunden, ohne dass dem Käufer daraus Ansprüche erwachsen oder er erteilte Aufträge stornieren kann.

6.5. Transportschäden können nur anerkannt werden, wenn diese vom Käufer bei der Übernahme der Ware auf den Lieferpapieren vermerkt werden.

6.6. Bei Lieferverzug durch den Verkäufer trotz fix vereinbarter Lieferzeit oder eines Liefertermins muss der Käufer dem Verkäufer eine angemessene Nachfrist von mindestens 14 Tagen setzen. Sollte der Verkäufer bis dahin mit der Auftragserfüllung immer noch säumig sein, erwächst dem Käufer das Recht, den Auftrag zu stornieren, ohne jedoch weitergehende Ansprüche geltend machen zu können.